Informationen zum
Service Center
Fragen und Antworten
Allgemeine Verkaufsbedingungen
Registrierungsformular
News
Medien
Dow Wolff Cellulosics
Dow
Dow Wolff Cellulosics
Industriepark Walsrode
Allgemeine
Nutzungsbedingungen
Datenschutzerklärung
Impressum

Service Center > Informationen zum Service Center
Allgemeine Verkaufsbedingungen
I. Allgemeines
Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen werden Inhalt des Kaufvertrages. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

II. Angebote, Aufträge
1. Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend.
2. Aufträge des Käufers werden für den Verkäufer durch schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung des Verkäufers (auch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich.

III. Berechnung
1. Es werden die tatsächlich gelieferten Mengen und / oder erbrachten Leistungen zu den im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisen des Verkäufers berechnet, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Preise gelten ab Werk. Sollte der Verkäufer in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung seine
2. Preise allgemein erhöhen, so ist der Käufer innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. es sei denn, die Preiserhöhung beruht ausschließlich auf einer Erhöhung der Frachttarife. Das Rücktrittsrecht gilt nicht bei auf Dauer angelegten Lieferverträgen (Dauerschuldverträgen).

IV. Zahlung
1. Forderungen sind sofort fällig. Der Käufer gerät in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer Rechnung die Zahlung in bar ohne jeden Abzug leistet. Im Falle des Verzugs können Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet werden. Im Falle des Verzugs bleiben die gesetzlichen Rechte wie Geltendmachung des Verzugsschadens sowie Rücktritt vom Vertrag vorbehalten.; darüber hinaus werden Erstschulden aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig.
2. Die Hereingabe von Wechseln bedarf der Zustimmung des Verkäufers; sie erfolgt zahlungshalber. Höchstlaufzeit für Wechsel ist neunzig Tage nach Rechnungsdatum. Diskont, Wechselspesen, Wechselsteuer u. ä. Abgaben ab dreißig Tagen nach Rechnungsdatum gehen zu Lasten des Käufers.
3. Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers und ist der Käufer trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu bereit, eine geeignete Sicherheit für die ihm obliegende Leistung zu stellen, so ist der Verkäufer, soweit er selbst noch nicht geleistet hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto des Verkäufers endgültig verfügbar ist.
5. Der Verkäufer behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
6. Zurückbehaltung seitens des Käufers ist ausgeschlossen. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

V. Lieferung
1. Der Verkäufer ist jederzeit bemüht, so rasch wie möglich zu liefern. Feste Lieferfristen bestehen nicht.
2. Soweit abweichend hiervon ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat der Käufer im Falle des Verzuges der Lieferung eine angemessenen Nachfrist von in der Regel vier Wochen zu setzen.
3 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung des Verkäufers bleibt vorbehalten.
4. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk oder ein Lager verlässt, und wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag, an dem sie dem Käufer zur Verfügung gestellt wird.
5. Der Verkäufer ist auch ohne besondere Ankündigung zur Lieferung von Teilmengen berechtigt.

VI. Höhere Gewalt, Vertragshindernisse
Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs- Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbare Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff-oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zu Lieferung oder Abnahme.

Wird infolge der Störung die Lieferung und / oder Abnahme um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen des Verkäufers ist dieser nicht verpflichtet, sich bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs zu verteilen.

VII. Versand
1. Der Käufer überlässt dem Verkäufer die Wahl der Versandart und des Frachtführers. Der Transport geschieht stets auf Gefahr des Käufers. Vereinbarte Lieferklauseln werden nach den INCOTERMS 2000 der Internationalen Handelskammer („International Chamber of Commerce“) ausgelegt.
2. Leihemballagen (z. B. Spannringtrommeln, Transportkassetten, Stahlhülsen, Paletten), die dem Käufer als solche bekannt sind, hat der Käufer sachgemäß zu behandeln, nicht anderweitig zu verwenden und dem Verkäufer zum frühestmöglichen Zeitpunkt schadenfrei und sauber zurückzubringen.

VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüche und Einlösung von Schecks und Wechseln, erfüllt hat. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Der Verkäufer ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer im Verzug ist. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
3. Im Falle einer Verarbeitung der Vorbehaltsware wird der Käufer für den Verkäufer tätig, ohne jedoch irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen den Verkäufer zu erwerben. Das Vorbehaltseigentum des Verkäufers erstreckt sich also auf die durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren verarbeitet, die sich im Eigentum Dritter befinden, oder wird die Vorbehaltsware mit Waren, die sich im Eigentum Dritter befinden, vermischt oder verbunden, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der im Eigentum Dritter befindlichen Waren. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache des Käufers, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an den Verkäufer ab.
4. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für den Verkäufer zu verwahren, auf eigene Kosten instand zu halten und zu reparieren sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im voraus an den Verkäufer ab. Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist der Käufer nicht befugt. Beim Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen.
6. Der Käufer tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks im voraus zur Sicherung aller für den Verkäufer gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung des Verkäufers für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Werden Waren veräußert, an denen der Verkäufer gemäß vorstehender Ziffer 3 einen Miteigentumsanteil hat, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, der vom Miteigentumsanteil des Verkäufers entspricht. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware zur entgeltlichen Veredelung von im Eigentum eines Dritten befindlichen Sachen, so tritt er hierdurch im voraus zum vorgenannten Sicherungszweck seinen Vergütungsanspruch gegen den Dritten an den Verkäufer ab.

Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt, ist er berechtigt, die Forderungen aus einem Weiterverkauf oder einer Veredelung selbst einzuziehen. Zu Verpfändungen und jedweden Abtretungen ist er nicht befugt.

7. Erscheint dem Verkäufer die Verwirklichung seiner Ansprüche gefährdet, so hat der Käufer auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und dem Verkäufer alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Ansprüche hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
8. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit erfolgt durch den Verkäufer.

IX. Schadenersatz
1. Schadenersatzansprüche des Käufers - auch außervertraglicher Art - sind im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzung des Verkäufers, der leitenden Angestellten und anderen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers ausgeschlossen, es sei denn, dass die Verletzung eine Pflicht betrifft, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist.
2. Für mittelbare sowie für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Schäden haftet der Verkäufer nur, wenn ein grobes Verschulden des Verkäufers oder eines leitenden Angestellten des Verkäufers vorliegt.
3. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, wie z. B. die Haftung bei der Übernahme einer Garantie oder das Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.

X. Verantwortlichkeiten
1. Es ist die alleinige Aufgabe des Käufers, zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck des Käufers geeignet ist. Er ist allein dafür verantwortlich, die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen und regulatorischer Vorgaben sowie einschlägiger Sicherheitsstandards und Industriestandards bei der Verwendung der gelieferten Ware sicherzustellen.
2. Der Verkäufer ist nicht dafür verantwortlich, die Eignung der gelieferten Ware für den vom Käufer vorgesehenen Verwendungszweck zu prüfen.
3. Der Käufer ist allein dafür verantwortlich, alle zusätzlichen Qualitätsprüfungen durchzuführen, die im Hinblick auf den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck der gelieferten Ware erforderlich sein können.
4. Der Käufer ist allein dafür verantwortlich, die gesetzlich vorgeschriebenen regulatorischen Genehmigungen seitens einer Behörde oder anderer Einrichtungen einzuholen, soweit diese für die Herstellung und den Vertrieb von Produkten erforderlich sind, die auf der gelieferten Ware basieren oder diese beinhalten.
5. Der Käufer ist allein dafür verantwortlich, die Einhaltung europäischer oder sonstiger staatlicher regulatorischer Bestimmungen (einschließlich solcher der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika) sicherzustellen, die auf die Verarbeitung oder den Vertrieb der gelieferten Ware durch den Käufer sowie etwaiger Produkte, die auf der gelieferten Ware basieren oder diese beinhalten, anwendbar sind.
6. Der Käufer ist dafür verantwortlich, dass keine Verwendung der gelieferten Ware unter Verletzung der Anforderungen der Guten Herstellungspraxis erfolgt. Der Käufer übernimmt die Haftung für sämtliche Schäden, die aus einer Verletzung dieser Verpflichtung resultieren.
7. Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Schäden und Kosten aufgrund einer die Verpflichtungen des Käufers verletzenden Verwendung oder Vermarktung der gelieferten Ware frei. Dies umfasst auch sämtliche Verluste, Verbindlichkeiten und Kosten, die sich aus der Verteidigung gegen oder der anderweitigen Beilegung geltend gemachter Ansprüche ergeben.

XI. Beschaffenheit, Qualität und Mängelrüge
1. Produktionstechnisch bedingte Mengenabweichungen von bis zu 10 %, ein branchenüblicher Ausschuss und die Inanspruchnahme technisch unvermeidbarer Qualitätstoleranzen sind zulässig. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die in den Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen des Verkäufers (gemeinsam: "Spezifikationen") beschriebene Beschaffenheit. Die Spezifikationen können unter Wolff Cellulosics GmbH & Co. KG, Postfach 1662, D – 29656 Walsrode angefordert werden. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben zu der Kaufsache dar.
2. Der Verkäufer behält sich vor, die Spezifikationen seiner Waren zu ändern. Der Verkäufer ist nur dann zur Vorabinformation des Käufers von geplanten Änderungen der Spezifikationen verpflichtet, wenn dies schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde. Für bereits bestätigte Bestellungen werden die Spezifikationen nicht ohne die Zustimmung des Käufers geändert.
3. Die gelieferte Ware ist nicht nach den auf pharmazeutische Wirkstoffe oder bestimmte Hilfsstoffe anwendbaren Grundsätzen der Guten Herstellungspraxis zertifiziert.
4. Der Verkäufer gewährleistet lediglich die Übereinstimmung der gelieferten Ware mit den Spezifikationen und wird nur die Qualitätsprüfungen gemäß den Spezifikationen ordnungsgemäß durchführen. Er haftet nicht für etwaige Qualitätsmängel, die damit nicht feststellbar sind.
5. Der Verkäufer übernimmt keine darüber hinausgehende Haftung für Qualität, Marktfähigkeit oder Eignung der gelieferten Ware für einen bestimmten Verwendungszweck oder die Verwendbarkeit der gelieferten Ware mit irgendeinem bestimmten anderen Produkt oder Dienst.
6. Der Verkäufer übernimmt insbesondere keine Haftung für die Herstellung der gelieferten Ware nach der Guten Herstellungspraxis.
7. Der Käufer wird den Verkäufer innerhalb von 60 Tagen von jedem Schaden oder jeder Verletzung eines Dritten informieren, die geeignet ist, zur Geltendmachung eines Anspruchs gegen den Verkäufer zu führen.
8. Mängelrügen müssen schriftlich unter Präzisierung des Grundes und gleichzeitigem Übersenden von Reklamations-Prüfmaterial und des Originaletikettes des Verkäufers erfolgen. Sie müssen dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eintreffen der Ware, im Falle einer Seefracht-Lieferung innerhalb von 30 Tagen nach Ankunft im Hafen, zugehen.
9. Bei verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens aber binnen fünf Monaten nach Eintreffen der Ware erfolgen; die Verjährungsfristen bleiben unberührt. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Käufer.
10. Dem Verkäufer steht das Recht zur Besichtigung und Prüfung, auch unter Praxis-Bedingungen zu.
11. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt werden.
12. Benutzte oder verarbeitete Ware ist gebilligt.

XII. Rechte des Käufers bei Mängeln
1. Die Mängelansprüche des Käufers sind auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehl, so kann der Käufer – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften - den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche nach Ziffer IX. bleiben hiervon unberührt. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
2. Handelt es sich bei der Mängelhaftung um einen Rückgriff des Käufers, nachdem dieser nach den Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs
erfolgreich in Anspruch genommen worden ist, bleiben die Rückgriffsansprüche aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf unberührt. Auf den Anspruch auf Schadensersatz findet Ziffer IX dieser Bedingungen Anwendung.
3. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich ab Kenntnis jeden in der Lieferkette auftretenden Regressfall anzuzeigen. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Die Vereinbarung einer Garantie bedarf der Schriftform. Eine Garantieerklärung
4. ist nur dann wirksam, wenn sie den Inhalt der Garantie sowie die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes hinreichend bestimmt beschreibt.

XII. Verjährung
Mängelansprüche verjähren im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren sie in zwei Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Zwingende gesetzliche Verjährungs- und Haftungsvorschriften wie z. B. die Haftung bei der Übernahme einer Garantie, die Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bleiben unberührt.

XIII. Technische Beratung, Verwendung und Verarbeitung
Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der vom Verkäufer gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten des Verkäufers und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers.

XIV. Marken
1. Es ist unzulässig, anstelle der Erzeugnisse des Verkäufers unter Hinweis auf diese Erzeugnisse Ersatzprodukte anzubieten oder zu liefern sowie in Preislisten und ähnlichen Geschäftspapieren Produktbezeichnungen des Verkäufers, gleichgültig ob geschützt oder nicht, mit dem Wort "Ersatz" in Verbindung zu bringen oder den Bezeichnungen von Ersatzprodukten gegenüberzustellen.
2. Es ist ferner unzulässig, bei der Verwendung von Erzeugnissen des Verkäufers für Fabrikationszwecke oder bei der Weiterverarbeitung Produktbezeichnungen des Verkäufers, insbesondere dessen Marken, auf solcher Ware oder deren Verpackung oder in dem dazugehörigen Drucksachen- und Werbematerial ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers insbesondere als Bestandteilsangabe zu verwenden. Die Lieferung von Erzeugnissen unter einer Marke ist nicht als Zustimmung zum Gebrauch dieser Marke für die daraus hergestellten Produkte anzusehen.

XV. Anwendbares Recht
Es gilt deutsches Recht. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen aufgrund des Haager Kaufrechtsübereinkommens vom 01.07.1964 und das UN-Kaufrechtsübereinkommen vom 11.04.1980 sind unanwendbar.

XVI. Erfüllungsort und Gerichtsstand; Wirksamkeitsklausel
Erfüllungsort für die Lieferung ist der Hersteller-Betrieb, für die Zahlung Walsrode. Gerichtsstand ist für beide Parteien Verden/Aller, soweit der Käufer im Sinne des Handelsgesetzbuches Kaufmann ist. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Ansprüche bei dem für den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers zuständigen Gericht geltend zu machen. Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelungen am nächsten kommt und wirksam ist.

Stand: Oktober 2007

Letzte Änderung: Donnerstag, 11.Oktober 2007